Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 66. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 66, Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor,
Berufsschulinspektor, Vorrückung, Hemmung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12098116
Alte Dokumentnummer
N61977110500