Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 73b, Fassung vom 31.12.1991

Gehaltsgesetz 1956 § 73b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73b

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage

Paragraph 73 b, (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Absatz 3, gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 548 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      im Gendarmeriedienst
      Kommandant eines Gendarmeriepostens,
      Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist,
      Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist,
      Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,
      Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
    2. Ziffer 2
      im Sicherheitswachdienst
      Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,
      Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
      Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,
      Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
    3. Ziffer 3
      im Kriminaldienst
      Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,
      Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
    4. Ziffer 4
      im Justizwachdienst
      Justizwachkommandant,
      Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
      zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,
      zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule,
      Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,
      Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
      Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien,
    5. Ziffer 5
      im Zollwachdienst
      Leiter einer Zollwachabteilung,
      Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,
      zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
  2. Absatz 3Den im Absatz 2, angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
  3. Absatz 4Die im Absatz eins, angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105475

Alte Dokumentnummer

N6199114563J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P73b/NOR12105475