Besondere Dienstzulage
§ 73a. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 926 S, in der Verwendungsgruppe W 2 977 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 159 S. Paragraph 73 a, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 926 S, in der Verwendungsgruppe W 2 977 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 159 S.