Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 63, Fassung vom 31.12.1991

Gehaltsgesetz 1956 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Unterrichtspraktika

Paragraph 63, (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

  1. Absatz 2Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 25 vH des im Absatz eins, genannten Unterschiedsbetrages.
  2. Absatz 3Die Vergütung gebührt von dem Monat an, in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate während des Unterrichtsjahres, in denen dem Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.
  3. Absatz 4Die Vergütungen für Unterrichtspraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.

Schlagworte

Aliquotierung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12104082

Alte Dokumentnummer

N6198910874A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63/NOR12104082