Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 64, Fassung vom 31.12.1988

Gehaltsgesetz 1956 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 64, Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103502

Alte Dokumentnummer

N6198810876E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P64/NOR12103502