Überstellung
§ 64. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre. Paragraph 64, Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.