Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 333, Fassung vom 31.12.2007

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 333

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 333

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).

Paragraph 333,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 477,, nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093871

Alte Dokumentnummer

N6195545861L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P333/NOR12093871