Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82b
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Erholungsurlaub
§ 82b.Paragraph 82 b,
(1)Absatz eins,§ 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.Paragraph 27 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden. (2)Absatz 2,Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden. (3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 27a Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40125785