Verwaltungspraktikum
§ 84b.Paragraph 84 b,
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind § 36a Abs. 2 und § 36b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind Paragraph 36 a, Absatz 2 und Paragraph 36 b, Absatz eins, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.