Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 82, Fassung vom 31.12.1998

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 100 Abs. 31 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und
Abs. 32 Z 1.

Text

Übergangsbestimmungen zu Paragraph 26

Paragraph 82, Anmerkung, die Absätze 1 bis 8 treten mit 1. 1. 1999 in Kraft)

  1. Absatz 9,Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 26, in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
  2. Absatz 9 a,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 9, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. Absatz 10,Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
  4. Absatz 11,Rechtswirksam sind Anträge
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 9,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 10,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002
    gestellt werden.
  5. Absatz 12,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Ziffer eins
      soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer 2
      soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 26, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
  6. Absatz 13,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  7. Absatz 14,Führen die Maßnahmen nach den Absatz 9 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
  8. Absatz 15,Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Absatz 9 und 9 a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003
    2. Ziffer 2
      des Absatz 10, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002
    nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 18 a, anzurechnen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P82/NOR40031287