Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 311, Fassung vom 13.04.2023

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 311

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 311

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 1
DIE EIGENMITTEL DER UNION

Artikel 311
(ex-Artikel 269 EGV)

Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.

Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.

Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Im RIS seit

07.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40158085