Bundesrecht konsolidiert: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 308, Fassung vom 30.11.2009

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 308

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 308 (ex-Artikel 235)

Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12092012

Alte Dokumentnummer

N5199958999L