(3)Absatz 3Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen.