Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 62a, Fassung vom 01.01.9000

Gewerbeordnung 1994 § 62a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsDie Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Vorname(n) und Familienname,
    2. Ziffer 2
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,
    5. Ziffer 5
      Gewerbestandort,
    6. Ziffer 6
      Lichtbild,
    7. Ziffer 7
      ausstellende Behörde,
    8. Ziffer 8
      Ausstellungsdatum,
    9. Ziffer 9
      Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
    10. Ziffer 10
      Nummer der Legitimationskarte.
  2. Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Vorname(n) und Familienname,
    2. Ziffer 2
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers,
    5. Ziffer 5
      Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers,
    6. Ziffer 6
      Gewerbestandort des Arbeitgebers,
    7. Ziffer 7
      Lichtbild,
    8. Ziffer 8
      ausstellende Behörde,
    9. Ziffer 9
      Ausstellungsdatum,
    10. Ziffer 10
      Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
    11. Ziffer 11
      Nummer der Legitimationskarte.
  3. Absatz 3Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die verarbeiteten Daten im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des Paragraph 62, Absatz 5, darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.
  5. Absatz 5Der Auftragsverarbeiter hat die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247759

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P62a/NOR40247759