Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 58, Fassung vom 01.01.9000

Gewerbeordnung 1994 § 58

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105

Text

Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

Paragraph 58,

Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des Paragraph 62, mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. Paragraph 57, findet keine Anwendung.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247748

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P58/NOR40247748