Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 356f, Fassung vom 11.06.2026

Gewerbeordnung 1994 § 356f

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356f

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 356 f,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 3 a, oder 4 AWG 2002 und nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40273283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P356f/NOR40273283