(1)Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.