(2)Absatz 2,Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.