Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 366c, Fassung vom 16.01.2026

Gewerbeordnung 1994 § 366c

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366c

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 366 c,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Artikel eins bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 soweit nicht eine Ausnahme nach Artikel 17, dieser Verordnung besteht, der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852, der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

  1. Ziffer eins
    Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person
    1. Litera a
      bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
    2. Litera b
      bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  2. Ziffer 2
    Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person
    1. Litera a
      bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
    2. Litera b
      bis zu 700 000 Euro.
Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40272186

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P366c/NOR40272186