(1)Absatz einsSofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß § 87 Abs. 9 im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder ein Widerrufsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 oder das Entfernungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.Sofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß Paragraph 87, Absatz 9, im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder ein Widerrufsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, oder das Entfernungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat.