Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 344, Fassung vom 31.12.2025

Gewerbeordnung 1994 § 344

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 344

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen

Paragraph 344,
  1. Absatz einsBei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 345, Absatz 3, ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.
  2. Absatz 2Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, vorliegt.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263431

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P344/NOR40263431