(2)Absatz 2Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.