(3)Absatz 3,Die Stadt Wien übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unbeschadet des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO jeder betroffenen Person sowie bei Anfragen von Behörden auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung ihrer Daten im Gewerbeinformationssystem Austria Verantwortlichen festzustellen. Sie trifft überdies die Verantwortung für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.Die Stadt Wien übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unbeschadet des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO jeder betroffenen Person sowie bei Anfragen von Behörden auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung ihrer Daten im Gewerbeinformationssystem Austria Verantwortlichen festzustellen. Sie trifft überdies die Verantwortung für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.