Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 22, Fassung vom 04.10.2024

Gewerbeordnung 1994 § 22

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

22.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsprüfungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, Bezug nehmen.
  3. Absatz 3Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem Paragraph 21, Absatz 4, entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.
  4. Absatz 4Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      Bestattung
    2. Ziffer 2
      Elektrotechnik
    3. Ziffer 3
      Fußpflege
    4. Ziffer 4
      Gas- und Sanitärtechnik
    5. Ziffer 5
      Kontaktlinsenoptik
    6. Ziffer 6
      Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
    7. Ziffer 7
      Massage
    8. Ziffer 8
      Sprengungsunternehmen
    9. Ziffer 9
      Vulkaniseur
    10. Ziffer 10
      Waffengewerbe (Büchsenmacher).
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.
  5. Absatz 5Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      Baumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
    2. Ziffer 2
      Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
    3. Ziffer 3
      Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
    4. Ziffer 4
      Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263412

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P22/NOR40263412