Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 142, Fassung vom 04.10.2024

Gewerbeordnung 1994 § 142

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte

Paragraph 142,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
  5. Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.

Schlagworte

Jagdpulver

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P142/NOR40032650