Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 89, Fassung vom 20.09.2024

Gewerbeordnung 1994 § 89

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat einem Gewerbetreibenden, welcher Tätigkeiten gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und bei dem ein Mittelsmann einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 ausgeschlossenen Person eine leitende Funktion innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung) ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P89/NOR40224718