(9)Absatz 9Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens gemäß Abs. 1 Z 3a und die Einleitung des Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß § 91 Abs. 1 aus dem Grund des Abs. 1 Z 3a oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des Abs. 1 Z 3a, ist im GISA zu vermerken.Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a und die Einleitung des Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a,, ist im GISA zu vermerken.