Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365b, Fassung vom 20.09.2024

Gewerbeordnung 1994 § 365b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365b

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen

Paragraph 365 b,
  1. Absatz einsDie Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
    4. Ziffer 4
      die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    5. Ziffer 5
      das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    6. Ziffer 6
      die Art des Fortbetriebes,
    7. Ziffer 7
      die Rechtsform,
    8. Ziffer 8
      die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
    9. Ziffer 9
      die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    10. Ziffer 10
      beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch
      1. Litera a
        die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch),
      2. Litera b
        jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
      3. Litera c
        die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2,
      4. Litera d
        einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
      5. Litera e
        eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12,,
      6. Litera f
        gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
      7. Litera g
        der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
      8. Litera h
        im Fall von Verständigungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7,, die in diesen enthaltenen Daten,
    11. Ziffer 11
      einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,
    12. Ziffer 12
      alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,
    13. Ziffer 13
      bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
    14. Ziffer 14
      bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,,
    15. Ziffer 15
      bei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
    16. Ziffer 16
      bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten, und
    17. Ziffer 17
      Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz 9, sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Z3a.
  2. Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Nachsichtsvermerke,
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,
    3. Ziffer 3
      folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:
      1. Litera a
        die in Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
      2. Litera b
        die in Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 11, genannten Daten,
      3. Litera c
        das Sterbedatum,
      4. Litera d
        in Fällen, in denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde:
        1. Sub-Litera, a, a
          Nachsichtsvermerke,
        2. Sub-Litera, b, b
          Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
        In Fällen, in denen das Verfahren auf Erteilen einer Nachsicht mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    4. Ziffer 4
      die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 sowie die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,
    5. Ziffer 5
      folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
      1. Litera a
        die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 sowie die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten,
      2. Litera b
        Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
      In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    6. Ziffer 6
      die Kennzahl Unternehmerregister (KUR),
    7. Ziffer 7
      folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, eingetreten ist:
      1. Litera a
        die Firma, die Bezeichnung oder den Namen des Rechtsträgers,
      2. Litera b
        die Rechtsform,
      3. Litera c
        die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
      4. Litera d
        die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
      5. Litera e
        die Global Location Number (GLN),
      6. Litera f
        der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, vorliegt,
      7. Litera g
        das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.
      Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass der andere Rechtsträger als die natürliche Person rechtswirksam nicht mehr besteht, zu löschen.

Schlagworte

Lebensversicherung, Familienname

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365b/NOR40263427