Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365s1, Fassung vom 15.09.2024

Gewerbeordnung 1994 § 365s1

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365s1

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 365 s, eins,
  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden können zur Erfüllung der in Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Gewerbetreibenden, der auf den Dritten zurückgreift.
  2. Absatz 2Die Gewerbetreibenden haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann. Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4, FM-GwG.
  3. Absatz 3Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung) verfügen, die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Geldwäsche-RL genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 mit Sitz im Inland.
  4. Absatz 4Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Geldwäsche-RL, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Geldwäsche-RL genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland,
    1. Ziffer eins
      deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Geldwäsche-RL festgelegten entsprechen und
    2. Ziffer 2
      die einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel römisch VI der Geldwäsche-RL entspricht.
    Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Gewerbetreibende nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.
  5. Absatz 5Paragraph 14 und Paragraph 15, FM-GwG gelten sinngemäß.

Schlagworte

Kreditinstitut, Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224744