Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 79d, Fassung vom 13.09.2024

Gewerbeordnung 1994 § 79d

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79d

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 d,
  1. Absatz einsAus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird. Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach Paragraph 359, Absatz 2, zu übermitteln. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme zu stellen.
  2. Absatz 2Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung nach Absatz eins, oder innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren nach Paragraph 79 c, Absatz eins, oder 2 durchgeführt wird,
    2. Ziffer 2
      bestimmte nach Paragraph 77,, Paragraph 79,, Paragraph 81, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 7, vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
  3. Absatz 3Fristen nach Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, Absatz eins, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
  5. Absatz 5Wurde ein Antrag nach Absatz 2, gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P79d/NOR40150220