Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 71b, Fassung vom 13.09.2024

Gewerbeordnung 1994 § 71b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71b

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 71 b,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    „IPPC-Anlage“ eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage oder jene Teile einer Betriebsanlage, in denen eine oder mehrere der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
  2. Ziffer 2
    „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen (Ziffer 3,) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Ziffer 5,) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz besonders Rechnung getragen wird;
  3. Ziffer 3
    „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
  4. Ziffer 4
    „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
  5. Ziffer 5
    „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte, als der bestehende Stand der Technik;
  6. Ziffer 6
    „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl Nr. 179 vom 11.07.2012 Sitzung 3;
  7. Ziffer 7
    „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe (Ziffer 6,);
  8. Ziffer 8
    „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
  9. Ziffer 9
    „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der IPPC-Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die IPPC-Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
  10. Ziffer 10
    „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
  11. Ziffer 11
    „CO2-Strom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt. Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid; es dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zweck der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten, und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P71b/NOR40194276