(2)Absatz 2Personen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den §§ 373a, 373c, 373d oder 373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.Personen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den Paragraphen 373 a,, 373c, 373d oder 373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 20, anzuwenden.