(5)Absatz 5Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
Baumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.
Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3, § 99 Abs. 5 und 6, § 100 Abs. 3, § 133 Abs. 5 und § 149 Abs. 8 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden.Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.