(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe, soweit dieses sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen oder dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehalten sind.Absatz eins, gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe, soweit dieses sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz umfasst, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen oder dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehalten sind.