Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 137b, Fassung vom 13.07.2024

Gewerbeordnung 1994 § 137b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137b

Inkrafttretensdatum

28.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufliche und organisatorische Anforderungen

Guter Leumund und Befähigung

Paragraph 137 b,
  1. Absatz einsDer Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (Paragraph 9, Absatz eins,) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß Paragraph 19, durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.
  2. Absatz 2Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins und Absatz 2, haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
  4. Absatz 3 aAls Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  5. Absatz 4Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Absatz 2, und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe, der jeweiligen Nebentätigkeit oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.
  6. Absatz 5Die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach Paragraph 13, Absatz eins bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein.
  7. Absatz 6Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Absatz eins bis 5. Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.
  8. Absatz 7In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Sodann erfolgt die Eintragung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister). Ein Verfahren gemäß dem römisch VI. Hauptstück entfällt, soweit nicht Paragraph 373 a, Absatz eins, Schlussteil hinsichtlich der Untersagung und Paragraph 373 i, 2, sinngemäß anzuwenden sind.

Schlagworte

Versicherungsvermittlerregister

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212627