Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 136g, Fassung vom 13.07.2024

Gewerbeordnung 1994 § 136g

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136g

Inkrafttretensdatum

29.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR in Österreich

Paragraph 136 g,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat von anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR erhaltene Mitteilungen über Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR unverzüglich in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) einzutragen. Bei der Eintragung sind Tätigkeiten auf Grund der Niederlassungsfreiheit und auf Grund der Dienstleistungsfreiheit entsprechend zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Bevor der Kreditvermittler seine Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mitzuteilen, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten gelten.

Schlagworte

Versicherungsregister

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177517