Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 350
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350.Paragraph 350,
Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Meisterprüfung
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194297