Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 350, Fassung vom 25.05.2024

Gewerbeordnung 1994 § 350

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 350

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Organisation und Verfahren bei Prüfungen

Paragraph 350,

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

Schlagworte

Meisterprüfung

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P350/NOR40194297