Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 143, Fassung vom 25.04.2024

Gewerbeordnung 1994 § 143

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 – hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
    2. Ziffer 2
      die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
    4. Ziffer 4
      die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
  3. Absatz 3Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P143/NOR40032651