(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den SicherheitsbehördenGewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.