Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 146, Fassung vom 29.02.2024

Gewerbeordnung 1994 § 146

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung

Paragraph 146,
  1. Absatz einsSoweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
    1. Ziffer eins
      Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40138981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P146/NOR40138981