Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 139, Fassung vom 29.02.2024

Gewerbeordnung 1994 § 139

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Waffengewerbe

Paragraph 139,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. Litera b
        den Handel,
      3. Litera c
        das Vermieten,
      4. Litera d
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. Litera b
        den Handel,
      3. Litera c
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, ist
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
    2. Ziffer 2
      das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
    5. Ziffer 5
      das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  3. Absatz 3Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  4. Absatz 4Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.

Schlagworte

Hiebwaffe, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P139/NOR40032647