(2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowieInnerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (Paragraph 137 c, Absatz 6,), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,
die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG,
Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und
Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person
bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.