Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 137e, Fassung vom 29.02.2024

Gewerbeordnung 1994 § 137e

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137e

Inkrafttretensdatum

28.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübung der Niederlassungsfreiheit

Paragraph 137 e,
  1. Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Absatz 2, mitzuteilen.
  2. Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (Paragraph 137 c, Absatz 6,), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
    1. Ziffer eins
      Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,
    3. Ziffer 3
      Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,
    4. Ziffer 4
      die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG,
    5. Ziffer 5
      Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und
    6. Ziffer 6
      Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person
    bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.

Schlagworte

Versicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212630