Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365n, Fassung vom 24.02.2024

Gewerbeordnung 1994 § 365n

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365n

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Definitionen

Paragraph 365 n,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß Paragraph 165, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche);
  2. Ziffer 2
    „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß Paragraph 278 d, StGB;
  3. Ziffer 3
    „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis;
  4. Ziffer 4
    „politisch exponierte Person“
    eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:
    1. Litera a
      Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
    2. Litera b
      Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
    3. Litera c
      Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
    4. Litera d
      Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
    5. Litera e
      Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
    6. Litera f
      Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
    7. Litera g
      Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
    8. Litera h
      Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;
    keine der unter Litera a, bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;
  5. Ziffer 5
    „Familienmitglieder“ unter anderem
    1. Litera a
      der Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
    2. Litera b
      die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,
    3. Litera c
      die Eltern einer politisch exponierten Person;
  6. Ziffer 6
    „bekanntermaßen nahestehende Personen“
    1. Litera a
      natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
    2. Litera b
      natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
  7. Ziffer 7
    „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird;
  8. Ziffer 8
    „E-Geld“ E-Geld-gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 107/2010;
  9. Ziffer 9
    „Geldwäschemeldestelle“ die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. römisch eins Nr. 22/2002;
  10. Ziffer 10
    „Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Gewerbetreibenden in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;
  11. Ziffer 11
    „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, verbunden sind.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224726