Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 333, Fassung vom 24.02.2024

Gewerbeordnung 1994 § 333

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 333

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

Einheitliche Anlaufstelle

Paragraph 333,
  1. Absatz einsSoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40215010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P333/NOR40215010