Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 98, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 98

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“

Paragraph 98,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
  2. Absatz 2Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41,) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P98/NOR40032605