Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 92, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 92

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz einsBesteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. Im Fall von gemäß diesem Bundesgesetz nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen hat das Versicherungsunternehmen der Behörde außerdem jeden Umstand, der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen; diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungssumme.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150224

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P92/NOR40150224