Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe
§ 84o.Paragraph 84 o,
Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 84d Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. Im Übrigen müssen sie den §§ 84d Abs. 1, 84e, 84f und 84h nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 84d Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 84e Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 84f Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß. Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. Im Übrigen müssen sie den Paragraphen 84 d, Absatz eins,, 84e, 84f und 84h nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des Paragraph 84 d, Absatz 2, Ziffer 2, (für Mitteilungen), des Paragraph 84 e, Absatz 2, Ziffer 2, (für Sicherheitskonzepte), und des Paragraph 84 f, Absatz 2, Ziffer 2, (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.