Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84f, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 84f

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84f

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 84 f,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 m, erstellen, in dem dargelegt wird, dass:
    1. Ziffer eins
      ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. Ziffer 4
      ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40172613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84f/NOR40172613