Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84a, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 84a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84a

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

8a. Abschnitt
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Ziel und Anwendungsbereich

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
  4. Absatz 4Dieser Abschnitt gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
    2. Ziffer 2
      Deponien.

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40172607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84a/NOR40172607