Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81c
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 81c.Paragraph 81 c,
Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
15.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40152935