(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. Er kann dabei auch auf einschlägige harmonisierte oder sonstige rein österreichische oder nationale Normen, bei deren Anwendung davon auszugehen ist, dass den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, verweisen. In den Verordnungen können des Weiteren nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 und weiterer einschlägiger unionsrechtlicher Regelungen jeweils auch Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme der genannten Maschinen, Geräte, Ausrüstung sowie deren Teile und Zubehöre, Pflichten der Wirtschaftsakteure und nähere Bestimmungen zur Marktüberwachung festgelegt werden.Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. Er kann dabei auch auf einschlägige harmonisierte oder sonstige rein österreichische oder nationale Normen, bei deren Anwendung davon auszugehen ist, dass den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, verweisen. In den Verordnungen können des Weiteren nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1 und weiterer einschlägiger unionsrechtlicher Regelungen jeweils auch Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme der genannten Maschinen, Geräte, Ausrüstung sowie deren Teile und Zubehöre, Pflichten der Wirtschaftsakteure und nähere Bestimmungen zur Marktüberwachung festgelegt werden.