(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.Die Absatz eins bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.