Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 62, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 62

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

02.12.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende

Paragraph 62,
  1. Absatz einsUm die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58,) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende endet fünf Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für die Verlängerung der Gültigkeit gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß; die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Legitimation für Handlungsreisende ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 2, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation oder der Verlängerung ihrer Gültigkeit eingetreten sind.
  5. Absatz 5Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Handlungsreisenden haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
  6. Absatz 6Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im Paragraph 51, angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Absatz eins bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Artikel 10, der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,, verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40084834

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P62/NOR40084834