Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 46, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 46

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

Paragraph 46,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    2. Ziffer 2
      die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
    3. Ziffer 3
      die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
    Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
  3. Absatz 3Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
    2. Ziffer 2
      Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
  4. Absatz 4Die Behörde hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und
    3. Ziffer 3
      von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P46/NOR40096314